I. Name, Gründung, Sitz
Art. 1
Unter dem Namen FRAUENGEMEINSCHAFT ESCHOLZMATT besteht ein im Jahr 1919 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Escholzmatt. Er ist ein Ortsverein des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes Luzern (SKF LU) und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.
II. Zweck und Aufgaben
Art. 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Er erfüllt Aufgaben in Familie, Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere Fraueninteressen. Er ist parteipolitisch neutral.
Art. 3
Aufgaben des Vereins sind:
3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen
und kulturellen Bereichen
3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der
Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen
3.3 Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.4 Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.5 Engagement für ökumenische Bestrebungen
3.6 Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
3.7 Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen
in Gemeinde und Region
3.8 Zusammenarbeit mit dem SKF LU und dem Schweizerischen
Katholischen Frauenbund; Förderung und Unterstützung von
deren Zeitschriften, Bildungs- und Sozialwerken
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglied ist jede Frau, die den Jahresbeitrag bezahlt.
IV. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A Generalversammlung
B Vorstand
C Rechnungsrevisorinnen
A Generalversammlung
Art. 6 Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr zusammentritt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Art. 7 Einladung, Anträge
Die Einladung erfolgt durch Ausschreibung in der Presse und im Pfarrblatt. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an die Präsidentin / das Leitungsteam einzureichen.
Art. 8 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
8.1 Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des
Budgets sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen
8.2 Festsetzung des Jahresbeitrags
8.3 Wahl der Präsidentin / des Leitungsteams, der Finanzverant-
wortlichen, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier
Rechnungsrevisorinnen
8.4 Behandlung von Anträgen
8.5 Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt
8.6 Beschlussfassung über die Revision der Statuten (vgl. Art. 22)
8.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. Art. 23)
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 22 und Art. 23 das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.
Art. 10 Protokoll
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Generalversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin / dem Leitungsteam angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen nach der Generalversammlung schriftlich einzureichen. In der ersten darauf folgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.
B Vorstand
Art. 11 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
– Präsidentin und Vizepräsidentin oder Leitungsteam
– Finanzverantwortliche
– Aktuarin
– weitere Vorstandsmitglieder
Der Vorstand organisiert sich selber.
Der/die geistliche Begleiter/in kann Mitglied des Vorstandes sein mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten oder beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
Art. 12 Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind 5 mal wieder wählbar. Die maximale Amtszeit beträgt also 12 Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin beträgt maximal 10 Jahre, unabhängig von ihrer vorgängigen Mitgliedschaft im Vorstand.
Art. 13 Beschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Art. 14 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind:
14.1 Vertretung des Vereins nach aussen
14.2 Führung der laufenden Geschäfte
14.3 Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten Vereins- zwecke und –aufgaben
14.4 Planung und Durchführung des Jahresprogrammes und der weiteren Tätigkeiten des Vereins
14.5 Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
14.6 Bestellung und Begleitung der Ressorts und Festlegung von deren Aufgaben
14.7 Gründung und Begleitung von vereinsinternen Gruppierungen
14.8 Nach Bedarf Erlass von Reglementen und Richtlinien
14.9 Medien- und Informationsarbeit
14.10 Regelmässige Kontakte zu den Dachorganisationen
Die Präsidentin / das Leitungsteam lädt, unter Bekanntgabe der Traktanden, mind. 8 Tage vor der Vorstandssitzung schriftlich dazu ein.
Die Aktuarin führt das Protokoll (Beschlussprotokoll) der Vorstands-sitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreib-arbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv im Pfarrhaus.
Art. 15 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin, die Vizepräsidentin bzw. das Leitungsteam und die Aktuarin.
C Rechnungsrevisorinnen
Art. 16
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.
V. Finanzen
Art. 17 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
17.1 Jahresbeiträge der Mitglieder
17.2 Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
17.3 Einnahmen aus Aktionen und Sammlungen
17.4 Zuwendungen und Legate
17.5 Bestehendes Vermögen und dessen Erträge
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 18 Finanzverantwortliche
Die Finanzverantwortliche führt die Vereinskasse, macht die Budgetkontrolle und verwaltet das Vermögen. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget zuhanden des Vorstandes. Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift, im übrigen Kollektivunterschrift zu zweien mit der Präsidentin, der Vizepräsidentin bzw. dem Leitungsteam.
Art. 19 Entschädigung
Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, Spesen werden vergütet. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement.
Art. 20 Haftung
Für die Verpflichtungen und Aktivitäten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 21 Mitgliederbeitrag an den Dachverband
Der Verein entrichtet dem SKF LU den an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 23 Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss einen entsprechenden Antrag an die Generalversammlung vorgängig dem SKF LU mitteilen.
Art. 24 Vermögensverwendung
Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen unter Aufsicht der Kath. Kirchgemeinde Escholzmatt angelegt. Diese hält das Vermögen von ihrem Eigentum getrennt.
Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an die Kath. Kirchgemeinde Escholzmatt, welche es für Frauenprojekte verwendet.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. März 2009 genehmigt. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
Escholzmatt, 12. März 2009
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Karin Studer Claudia Krummenacher